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Art. 85 · Uebriges Gemeindegebiet

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 39 · Original-PDF

lJene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das Uebrige Gemeindegebiet (Art. 18 RPG). 2Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 3Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. V. GESTALTUNGSPLAN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.