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Art. 73 · I ntensiverholungszonen

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 32 · Original-PDF

I ntensiverholu ngszonen l Die Intensiverholungszonen 1 und 2 mit Gestaltungsplanpflicht sind für die lntensivnutzung bnt. für die flächenbeanspruchende Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken bestimmt. 2Dem Zweck der lntensiverholungszone 1 (lEZl) entsprechen insbesondere Badeanfagen, Camping- und Zeltplätze, Spielplätze aller Art sowie damit verbundene Autoabstellflächen und Familiengärten. 3Sporthallen (wie Tennis-, Schwimmhallen und dergleichen) sind in der IEZ 1 Axenstein unzulässig. 4Die lntensiverholungszone 2 (lEZ2) ist für die flächenbeanspruchende Nutzung des Bodens durch Erholungssuchende bestimmt. Zugelassen sind naturnah gestaltete Golfanlagen mit Golfabschlagshallen und Alternativnutzungen wie Finnenbahnen und ähnliche Fitnessparcours, welche sich mit dem Golfsport vereinbaren lassen. 5Die überbauungsvorschriften und das Nutzungsmass (Nutzfläche und Gebäudevolumen) werden im Rahmen des Gestaltungsplanes durch Sonderbauvorschriften festgesetzt, wobei gegenüber angrenzenden Zonen deren Abstandsbestimmungen als Mindestg renzabstände gelten. 6Der Gestaltungsplan für die lEZz hat insbesondere festzulegen, wo die Golfplatzanlagen, soweit mit dem Golfsport vereinbar, für die Öffentlichkeit durch Fussund Wanderwege sowie Reitwege zugänglich sind. Zudem hat der Gestaltungsplan die Terrainveränderungen, das Bepflanzungs- und Sicherheitskonzept und die Massnahmen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie den ökologischen Ausgleich aufzuzeigen. TDie Grob- und Feinerschliessung dieser Zonen geht zulasten der Grundeigentümer bzw. Gesuchsteller. SDie zonenfremden bestehenden Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, erneuert und in ihrem Zwecke zonengemäss geändert werden. fuft.74 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen l Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die öffentlichen Zwecken dienen. 2Die Bauten haben sich in ihrer Grösse der angrenzenden Überbauung anzupassen. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsbestimmungen massgebend. 3Das für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land darf nicht mehr anderweitig überbaut werden. An bestehenden zonenfremden Bauten und Anlagen dürfen nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. Baureglement Gemeinde Morschach Seite 32

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.