Art. 67 · Dorfkernzone
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 29 · Original-PDF
l Die Dorfkernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erhaltung und Gestaltung der typischen Eigenart des Dorfbildes bestimmt. Die bisherige Nutzung ist zulässig, soweit dadurch keine übermässigen lmmissionen verursacht werden. 2Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Stellung im Strassenraum, Form und Volumen, Gebäudehöhe, Geschosszahl, Dachform und -eindeckung, Fassadenmaterialien und Farbgebung gut in das gewachsene Quartier- banrr. Ortsbild einzuordnen. Flachdächer sind nur für Kleinbauten zulässig. 3ln der Regel gilt die bereits vorhandene offene bzw. geschlossene Bauweise. lm Zweifelsfall ist jene Bauweise anzuwenden, mit welcher eine Verbesserung des Strassen- und Quartierbildes erreicht werden kann. 4Soweit keine Baulinien festgesetzt sind, gilt gegenüber der Strasse ein Abstand, wie er sich aus der bestehenden Bauflucht bzw. aus der Ensemblewirkung der benachbarten Bauten ergibt. Bei Ersatzbauten darf auf den bestehenden Grundmauern wieder aufgebaut werden, wenn keine Gründe des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Wohnhygiene dagegensprechen. Bei Neubauten gilt gegen über Nachbargru ndstücken allseits der baugesetzliche G renzabstand. 2) Mit Anderunoen vom 03. Februar 1998 3) Bereinigte Fässung gemäss RRB Nr. 1295 vom 21. September 2004, nachgeführt bis 31. Oktober 2006
a)nachgeführte Fassung vom 31. Oktober 2006 Baureglement Gemeinde Morschach Seite 29 SAbbrUche und Fassadenrenovationen sind bewilligungspflichtig. Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die entstehenden Baulücken das Strassen- und Quartierbild nicht stören, oder wenn die Erstellung der Ersatzbauten rechtlich und tatsächlich sichergestellt sind. Vorbehalten bleibt das Abbruchverbot für Schutzobjekte gemäss Schutzverordnung. 6Der Ausbau des Dach- und Untergeschosses ist ohne Flächenbeschränkung gestattet, sofern sich die Dachgestaltung in die Umgebung eingliedert, die wohnhygienischen Bedingungen erfüllt und genügend Abstellräume für die Bewohner sichergestellt werden können. Art.67 BauR GemkernDorfms zone ill 15 12 DK 13 x X max. teilseitig sichtbare Geschosse:' max. Gebäudelänge in Metern: min. Grenzabstand in Metern: lmmissionsqrad zulässlg Emofi ndlichkeitsstufe LSV
–Verdichtete Bauweise
–Verdichtete Bauweise max. Ausnützungsziffer:
–Verdichtete Bauweise
–Verdichtete Baulveise
–Verdichtete Bauweise
–Verdichtete Bauweise max. Vollgeschosszahl:
–cestaltunqsplan
–Einzelbauweise
–Gestaltunosplan
–Gestaltunosolan
–cestaltunosDlan
–Einzelbauweise
–Einzelbauweise
–Einzelbauweise
–Einzelbauweise
–Einzeibauweise
–oeschlossen äauzonen Bauweise:
–orosser
–Kleiner
–offen max. max. Baureglement Gemeinde Morschach Seite 33 B. VORSCHRIFTEN FÜR DIE WEITEREN NUTZUNGSZONEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.