Art. 34 · b) lmmissionsgrade und Sonderregelung Baulärm
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 16 · Original-PDF
1Es werden unterschieden:
a)nicht störende (ns);
b)mässig störende (ms);
c)stark störende (ss) Betriebe; vgl. dazu Art. 75 BauR. 2Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 3Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend' 4ln den Monaten Juli bis September (Sommersaison) sind in der Dorfkernzone Aushub- und Baugrubensicherungsarbeiten (wie Rammen und Pfählen usw.) nicht gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.