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Art. 33 · a) Empfindlichkeitsstufen

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 16 · Original-PDF

lvollzugsbehörde für die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) und das kantonale Ausführungsrecht ist der Gemeinderat. 2Die Empfindlichkeitsstufen für die einzelnen Nutzungszonen sind in den Art. 66 und 75 BauR festgelegt. 3Aufstufungen gem. Art. 43 Abs. 2 LSV sind im Zonenplan enthalten'

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.