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Art. 28 · b) Wohnhygiene

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 14 · Original-PDF

lWohn- und Schlafräume müssen eine Mindestbodenfläche von 8,0 m2 und eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,2 m aufweisen. ln abgeschrägten Räumen muss die lichte Raumhöhe über einer Bodenfläche von mindestens 5,0 m'vorhanden sein. 2Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der in Abs. 1 vorgeschriebenen lichten Höhe gestatten, insbesondere bei Umbauten, zur Wahrung deiMassstäblichkeit des Ortsbildes oder bei bestehenden Bauten für den Einbau einer Wärmedämmung. 3Alb Wohn- und Schlafräume sowie alle Arbeitsräume sind natürlich zu belichten und zu belüften. Die Fensterfläche dieser Räume muss mindestens 1110 der Bodenfläche betragen, wenigstens aber 0,8 m2. 4Eine Ausnahme von der Vorschrift der natürlichen Belichtung und Belüftung kann unter besonderen Umständen gestattet werden, jedoch nicht für Wohn- und Schlafräume. Swohnungen mit nur nach Norden orientierten Wohn- und Schlafräumen sind nicht zulässig. 6Die zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume sind gegen Lärm, Feuchtigkeit sowie schädliche Temperatur- und Witterungseinflüsse fachgerecht zu schützen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.