Art. 26 · Aussenantennen- und Sonnenenergieanlagen
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 13 · Original-PDF
lAussenantennenanlagen mit einer Fläche von mehr als 1 m2 und Parabolspiegel mit einem Durchmesser von mehr als 80 cm sind bewilligungspflichtig. 2Die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Aussenantennenanlagen lst nicnt gestattet, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertigl Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind oder ein Anschluss an Gemeinschaftsanlagen zumutbar ist. 3Das Anbringen von Parabolspiegeln mit einem Durchmesser von mehr als 80 cm ist auf Dächern und Balkonen nicht zulässig. 4Sonnenkollektoren und ähnliche Sonnenenergieanlagen sind zulässig, sofern sie das Quartier-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. C. KONSTRUKTION UND HYGIENE Sicherheit und Gesundheit Arl.27
a)Grundsatz lBauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. Baureglement Gemeinde Morschach Seite 13 2Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. 3cebiete, die durch Rutschungen, Überschwemmungen oder Steinschlag gefährdet sind, dürfen nur überbaut werden, wenn diesen Gefahren durch geeignete bauliche Massnahmen begegnet wird; letztere unterliegen dem Baubewilligungsverfahren. 4Gesamtüberbauungen und Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr müssen für Behinderte und Betagte, insbesondere für Rollstuhlfahrer, nach Möglichkeit gut zugänglich und benützbar sein; bei grösseren Umbauten sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen. SBei Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen sind die Wohnungen im Erdgeschoss so zu erstellen, dass eine spätere Anpassung an die Bedürfnisse behinderter Bewohner jederzeit möglich ist. 6Fur Wohnungen, welche den Richtlinien "Behindertengerechtes Bauen" (Norm SN 521 500) entsprechen, kann eine Mehrausnützung von 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche gewährt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.