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Art. 25 · Reklamen, Beschriftungen, Leuchtreklamen und Verkaufsautomaten

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 13 · Original-PDF

Reklamen, Beschriftungen, Leuchtreklamen und Verkaufsautomaten sowie andere Einrichtungen ähnlicher Art sind bewilligungspflichtig und nur gestattet, wenn sie weder das Geiamtbild noch das Bild von Strassen, Plätzen oder einzelnen Bauten beeinträchtigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.