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Art. 14 · Planungszone

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 9 · Original-PDF

l Bis zum Erlass oder während der Aenderung von Nutzungsplänen kann der Gemeinderat für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen. lnnerhalb der planungszone dafr nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. 2Die Dauer von Planungszonen ist zu befristen. Sie beträgt längstens drei Jahre. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen um höchstens 2 Jahre verlängert werden. 3Die planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für alle verbindlich. Das weitere Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Baureglement Gemeinde Morschach Seite 9

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.