Art. 11 · b) Erschliessungsplan
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 8 · Original-PDF
lDie Gemeindeversammlung erlässt die erforderlichen Erschliessungspläne, welche auf die Zonenpläne und die Richtpläne abgestimmt sind. 2ln den Erschliessungsplänen ist die Groberschliessung der Bauzonen darzustellen. Diese ist nach Bedarf und zeitgerecht in Etappen durchzuführen. Baureglement Gemeinde Morschach Seite 8 Aft.12
c)GestaltungsPlan l Der Gemeinderat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende paulandfläche von mindestens 3'000 m', in der Dorfkernzone von mindestens i'500 m2, einen Gestaltungsplan erlassen' 2Der Gestaltungsplan enthält neben dem Plan Sonderbauvorschriften, die von den Vorschriften OeJ pAC und des BauR im internen Verhältnis abweichen können, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Normalbauweise erreicht werden kann. 3Fur überbauungen in der Hotel- und Touristikzone (HTZ), in der Kur- und Sportzone (KS) sowiJ in den lntensiverholungszonen (lEZ 1 u1d lEZz) muss ein GästaltungspnÄ vorgelegt werden. Zudem besteht eile_ G_e,staltungsplanpflicht für Bauten utid Antag"n,-oi"äine Baulandfläche von mehr als 5'000 m' beanspruchen und eine zusätzlichel erhebliche Verkehrsbelastung erwarten lassen, oder wo andere überwiegende öffentliche lnteressen dies verlangen. 4weiter besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes in den im Zonenplan besonders bezeich neten Gebieten (Gestaltu ngsplanpflicht)' SGeringfügige bauliche Veränderungen an bestehenden Bauten in Bauzonen mit Gestaltungsöl"nphicnt können auch ohne Erlass eines Gestaltungsplanes bewilligt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.