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Art. 107 · Übergangsbestimmung

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 46 · Original-PDF

Der Gemeinderat erlässt Planungszonen für jene Gebiete und Objekte, in denen sich im Interesse des Naturschutzes vorsorgliche Massnahmen aufdrängen; solche Schutzmassnahmen sind im Zonenplan orientierungshalber darzustellen und so bald als möglich durch Beschlüsse der Gemeindeversammlung zu ersetzen. Seite 45 Baureglement Gemeinde Morschach 18.03.94 - 18.04.94 15.12.95 - 15.01.96 06.12.96 -27.01.97 26.09.97 07.12.1997 03.06.1998 Zum ersten Mal Öffentlich aufgelegt vom: Zum zweiten Mal öffentlich aufgelegt vom: Zum dritten Mal offentlich aufgelegt vom: Vom Gemeinderat erlassen am: An der Urnenabstimmung angenommen am: Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr' 961 vom Anderungen vom 03. Februar 1998: 27 .02.1998 - 30.03. 1 998 03.02.1998 28.11.1999 13.03.2001 Öffentlich aufgelegt vom: Vom Gemeinderat erlassen am: An der Urnenabstimmung angenommen am: Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr' 347 vom Nachgeführte und bereinigte Fassung 27. Februar vom Gemeinderat verabschiedet NC' (t Der GemeindePräsident: Der .ä.uA se ht Vom Regierungsrat des Kanton schwyz genehmigt am: 3.'],.?Qü. r.n\+ RRß Nc' $+l Der Der Staatsschreiber: h^nO Die im Anhang aufgeführten Abbildungen gelten nicht als Bestandteil des Baureglementes. sie haben keine Rechtsverbindlichkeit.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.