Art. 69 · Nicht bewilligungs- und meldepflichtige Bauvorhaben
BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 27 · Original-PDF
Nicht bewilligungs- und meldepflichtige Bauvorhaben
Weder bewilligungs- noch meldepflichtig sind: a) Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen;
b)Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Änderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen; c) Unterhaltsarbeiten an Gebäuden, sofern das äussere Erscheinungsbild nicht verändert wird;
d)kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartencheminées, ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder; e) provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen benötigt werden; f) ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.