Art. 61 · Feldgehölze, Feldobstbäume, Einzelbäume und Baumgruppen etc
BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 23 · Original-PDF
Feldgehölze, Feldobstbäume, Einzelbäume und Baumgruppen, Halbtrockenrasen,
1Feldgehölze, Feldobstbäume, markante Einzelbäume und Baumgruppen mit besonderem Situationswert, Bachbestockungen, Halbtrockenrasen und Blumenwiesen sind aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nach Möglichkeit ungeschmälert zu erhalten. Blumenwiesen, Hecken
2Hecken sind traditionsgemäss zu unterhalten und zu pflegen. Im gleichen Jahr darf in der Regel höchstens ein Drittel der Gesamtlänge eines Heckenbestandes auf den Stock gesetzt werden. Das Versetzen von Hecken erfordert eine Bewilligung des Gemeinderates, welche eine Ausnahmesituation im Sinne von § 73 Abs. 1 PBG voraussetzt und mit der Auflage für eine Ersatzpflanzung zu verbinden ist. Die neue Hecke hat mindestens die Ausdehnung der zu ersetzenden aufzuweisen und darf nur aus einheimischen Gehölzarten bestehen.
3Der Gemeinderat trifft, soweit erforderlich, in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 Schutzmassnahmen. Vorbehalten bleiben die Schutzvorschriften für Schutzzonen und Schutzobjekte (Art. 55 bis 57).
4Der Gemeinderat kann für den Erhalt und die Erneuerung der in Abs. 1 genannten Objekte Beiträge ausrichten. Er schliesst zu diesem Zweck Verträge ab.
23 6. GESTALTUNGSPLAN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.