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Art. 59 · Bachläufe

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 23 · Original-PDF

1Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt werden. Die Erteilung von Ausnahmen durch die nach kantonalem Recht zuständige Behörde richtet sich nach Art. 37 f des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz. Als Fliessgewässer gelten sämtliche natürlich gespiesene Wasserläufe.

2Bachbestockungen sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Gestattet ist das periodische, abschnittsweise Zurückschneiden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.