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Art. 49 · Tabelle der Grundmasse

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 18 · Original-PDF

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b)Landwirtschafts- und Schutzzonen

Art. 50 [§ 19 PBG] Landwirtschaftszone

1In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen gemäss § 19 Abs. 2 PBG zulässig.

2Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen.

3Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.

Art. 51 [§ 20 PBG] Freihaltezone

1Die Freihaltezone umfasst die für das Orts- und Landschaftsbild wertvollen, im wesentlichen nicht überbauten Gebiete (wie Aussichtspunkte, Geländerippen, Waldränder, Grünanlagen, Seeufer, Bachläufe usw.).

2Für den Bereich ausserhalb der Gewässerraumzone sind eingeschossige Bauten, die der Nutzung und Pflege der Freihaltezone dienen zulässig. Die Gestaltung und Bewirtschaftung für den Bereich innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich nach Art. 41c eidg. Gewässerschutzverordnung.

IC1--------3 m3 mneinII
OE--------------50 % der Gebäudehöhe, mindestes aber 3 m (§59-68 PBG)neinII
G--45 m------10 m13 mneinIII
WG3335 m22 %10 %25 %Für die Erstellung oder Renovierung von Gebäuden nach Minergie-Standard wird die Überbauungsziffer um 1 % angehoben. Für Nebenbaute gilt der beste- hende Wert. *210 m13 mjaIII
WG2230 m22 %10 %25 %7 m10 mjaIII
W3335 m22 %10 %25 %10 m13 mjaII
W2230 m22 %10 %25 %7 m10 mjaII
W1125 m22 %10 %25 %4 m7 mjaII
K33--------10 m13 mneinIII
Vollgeschossemax. GebäudelängeÜberbauungsziffer für HauptbautenÜberbauungsziffer für NebenbautenÜberbauungsziffer mit GestaltungsplanÜberbauungsziffer- Zuschlag für Minergie- bautenmax. Gebäudehöhemax. FirsthöheGrenzabstand*1Mehrlängenzuschlag findet AnwendungEmpfindlichkeitsstufe

Tabelle von S. 18 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.