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Art. 15 · Gestaltung

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 8 · Original-PDF

1Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind ansprechend zu gestalten. Dachaufbauten dürfen in der Giebelfassade nicht direkt in Erscheinung treten, sondern sind um mindestens 1 m von der Gibelfassade zurückzuversetzen. Sie sind bei Schrägdächern höchstens im Ausmass von einem Drittel der eigenen Fassadenlänge gestattet.

2Flachdächer sind nur für Nebenbauten und unterirdische Bauten zulässig.

3Dächer von Hauptbauten haben eine Neigung von 10° bis 45° alte Teilung einzuhalten. Schlepplukarnen sind ab einer Neigung von 5° zulässig.

4Emissionserzeugende (stark spiegelnde oder hohen Lärm verursachende) Dächer können verweigert werden.

5Dächer von Hauptbauten haben ein Vordach von mindestens 0.5 m aufzuweisen.

6Kreuzfirste sind zulässig. Als Kreuzfirst gilt, wenn die beiden im 90°-Winkel zueinander stehenden Firsten sich auf gleicher Höhe befinden und die Dachneigung mindestens bis zum Fassadenende oder ganz nach aussen verläuft.

7Die Farbwahl für Fassaden und Dächer ist mittels Einreichung von Mustern durch die Baukommission bewilligen zu lassen.

8Über die Fassade vorspringende Fenster und Leibungen sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.