Art. 33 · Wildwechsel
BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 34 · Original-PDF
33 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl 3. LANDSCHAFTSSCHUTZZONE
Art. 61 Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung der charakteristischen Landschaftselemente. Die topographischen, geologischen und natürlichen Elemente, wie insbesondere Hecken, Feldgehölze, Moränen und Findlinge, dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden.
2Bauten und Anlagen haben sich in Gestaltung, Material- und Farbwahl der Landschaft unterzuordnen.
3Die Anordnung von Pflegemassnahmen und die Erteilung von Ausnahmebewilligungen richtet sich nach Art. 69.
4In der Landschaftsschutzzone am Klosterhang sind keine Hochbauten zugelassen.
4. GEFAHRENZONEN
Art. 62 Gefahrenzonen
1Die Gefahrenzonen sind im Zonenplan den Grundnutzungszonen überlagert. Es wird unterschieden zwischen der Gefahrenzone "rot" (erhebliche Gefährdung), Gefahrenzone "blau" (mittlere Gefährdung) und der Gefahrenzone "gelb" (geringe Gefährdung).
2In der Gefahrenzone "rot" (erhebliche Gefährdung) ist die Errichtung und Erweiterung von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat qualifiziert standortgebundene Bauten bewilligen, wenn zuvor der Nachweis erbracht wird, dass sich die Schadenrisiken durch bauliche Vorkehrungen ohne Nachteil für andere Gebiete auf ein Minimum reduzieren lassen.
3In der Gefahrenzone "blau" (mittlere Gefährdung) sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt werden kann, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind.
4In der Gefahrenzone "gelb" (geringe Gefährdung) wird der Baugesuchsteller über den Gefährdungsgrad orientiert.
5Bei Baugesuchen innerhalb der Gefahrenzone "rot" und "blau" sind zwingend die Nachweise für wirksame Schutzmassnahmen in verständlicher und nachvollziehbarer Form darzulegen. Im "gelben" Gefahrenbereich sind Schutzmassnahmen fakultativ. Ausgelöst durch ein Bauvorhaben bzw. durch Objektschutzmassnahmen darf keine über-
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.