Art. 15 · Abstellflächen
BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 16 · Original-PDF
15 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl
5Entstehen zwischen benachbarten Grundstücken aufgrund von Abs. 3 gegenüber dem gewachsenen Terrain störende Höhendifferenzen, so kann der Gemeinderat eine ausgleichende Niveaulinie festsetzen, die für die Festlegung des untersten Vollgeschosses und der Grenzabstände massgebend ist. Die ausgleichende Niveaulinie ist im gleichen Verfahren festzulegen wie eine Baubewilligung.
Art. 30 Grenzabstand: Mass
Die Grenzabstände richten sich nach kantonalem Recht. In der eng überbauten Kernzone sowie in der Gewerbe- und Industriezone gelten besondere Masse (Art.36 und Art. 51).
Art. 31 Grenzabstand: Terrassenhäuser
Bei Terrassenhäusern werden die Gebäudehöhe und der Grenzabstand für jeden Baukörper gesondert bestimmt.
Art. 32 Grenzabstand: Stützmauern, Einfriedungen, Böschungen, Aufschüttungen
Es gelten die Grenzabstände gemäss Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (§§ 53 ff.). Diese sind nicht zwingender Natur und können durch nachbarliche Vereinbarung geändert werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Strassengesetzgebung sowie Höhenbeschränkungen zum Schutz des Orts- und Quartierbildes.
Art. 33 Gewässerabstand
Der Gewässerabstand richtet sich nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zur Gewässerraumzone (Art. 63).
Art. 34 Firsthöhe und Gebäudehöhen; Hanglagen
1Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion.
2Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt. Dasselbe gilt auch bei Terrassenhäusern.
3Die Definition der Gebäudehöhe richtet sich nach kantonalem Recht. Für Wohnbauten an Hanglagen (Hangneigung des gewachsenen Bodens, gemessen in der Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses) werden für die max. zulässige Gebäude- und Firsthöhe mit Ausnahme der bergseitigen Fassade folgende Zuschläge gewährt:
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.