Art. 38c
BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 16 · Original-PDF
1Die offene Bauzone (OB) ist bestimmt für eine gemischte Nutzung von öffentlichen Dienstleistungen, Dienstleistungen, Wohnen und Gewerbe. Offene Bauzone
2Es besteht Gestaltungsplanpflicht. Teilgestaltungspläne und Etappierungen sind möglich.
3Neben den allgemeinen Bedingungen sind in den Gestaltungsplänen folgende Nachweise zu erbringen:
–Verträglichkeit und Einpassung der festgesetzten Nutzungsmasse mit den Nachbarzonen,
–Vereinbarkeit mit der Erschliessungsplanung,
–Erschliessung für motorisierten Verkehr, Velofahrer, Fussgänger und öffentlichen Verkehr.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.