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Art. 31c

BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 11 · Original-PDF

1Für Bauten innerhalb der Kernzone 1 und 2 Arth gelten gemäss Kernzonenplan Arth im Mst. 1:1000 folgende Bestimmungen:

a)Bautyp A: Bauten der Klassierung A sind schützenswerte Bauten. Sie dürfen nur Kernzonenplan Arth: Festsetzungen unter Beibehaltung des Gebäudeprofils saniert und umgebaut werden. Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene oder des Ortsbildschutzes liegt. Vorbehalten bleibt bei KSI Objekten das Ergebnis der Beurteilung von Umbauprojekten durch die kantonale Denkmalpflege.

b)Bautyp B: Bauten der Klassierung B sind erhaltenswerte und ortsbild-prägende Bauten. Sie dürfen unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils saniert und umgebaut werden. Ersatzbauten sind nur möglich, wenn aus Gründen einer fehlenden bauhistorischen oder ortsbildprägenden Relevanz, einer mangelhaften Bausubstanz, oder einer mangelnden Wohnhygiene ein Weiterbestand nicht möglich oder nicht zumutbar ist, was im Rahmen einer Vorabklärung nachzuweisen ist. Ersatzbauten müssen in Bezug auf das Ortsbild (z. B. Stellung der Bauten, Volumen, Gassenbildung, Fassadengestaltung, Materialisierung, Dachform und den Aussenraum) die Qualitäten beibehalten oder verbessern.

c)Um- und Neubauten der nicht speziell bezeichneten Gebäude sowie Neubauten auf den nicht überbauten Flächen haben sich gut ins Ortsbild einzuordnen. Um- und Neubauten sind in Übereinstimmung mit der ortsbaulichen Gesamtwirkung und der Beachtung der Bauweise (Art. 31d und Art. 31e) zu realisieren.

d)Obligatorische Bauflucht: Die wesentlichen Teile der Gebäudefassade sind auf der festgelegten obligatorischen Bauflucht, jedoch höchstens 1.5 m dahinter, zu verwirklichen. Die obligatorische Bauflucht geht den kommunalen und kantonalen Grenz-, Gebäude- und Strassenabstandsbestimmungen vor.

e)Die im Kernzonenplan Arth bezeichneten wichtigen Plätze und Aussenräume sind zu erhalten. Die Bewilligung eines Bauvorhabens im Bereich dieser Festsetzung bedarf einer sorgfältigen Interessenabwägung nach Art. 3 RPV. Dabei sind auch alternative Standorte zu prüfen, um das Schutzobjekt grösstmöglich zu schonen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.