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Art. 29

BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 8 · Original-PDF

1Dachausbauten zu Wohn- oder Gewerbezwecken sind unabhängig der Ausnützungsziffer und der Geschosszahl in denjenigen Gebäuden zulässig, die vor dem 16. Oktober 1970 erstellt worden sind. Dabei dürfen die bestehenden Gebäudekonturen mit Ausnahme von Dachlukarnen, Dachfenstern oder einspringenden Balkonen, nicht verändert werden. Dachausbauten

2Die Vorschriften für Abstell-, Kinderspiel- und Motorfahrzeugabstellplätze gelten sinngemäss.

8 IV. Zonenvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.