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Art. 6 · Grundsatz
BZO Baureglement Gemeinde Alpthal · S. 7 · Original-PDF
1Zur Abwendung einer störenden Gestaltung von Bauten und Anlagen kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen. 2Auf Wohnbauten sind nur Giebel- und Walmdächer gestattet. Die Dachrichtung kann vom Gemeinderat von Fall zu Fall bezüglich des Überbauungsgebietes einheitlich festgelegt werden. Die minimale Dachneigung beträgt 18°. 31n der Ortsbildschutzzone gelten für die Gestaltung von Bauten die Bestimmungen der Schutzverordnung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.