← BZO Kilchberg · Inhaltsverzeichnis
Art. 3.1.8 · Bewilligungspflicht
BZO Kilchberg · S. 10 · Original-PDF
3.1.8 Bewilligungspflicht In Ergänzung zu § 309 PBG ist eine Bewilligung erforderlich für:
a)Aussenrenovationen sowie Änderungen in der Material- und Farbgebung;
b)Änderungen an Fensterteilungen, Fassaden- und Dachmaterialien;
c)Änderungen an der Gestaltung und der Nutzweise des Umschwunges.
d)den Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung. Ein Abbruch darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.