Art. 3.1.4 · Dachaufbauten, Dachfenster, Dacheinschnitte, Sonnenkollektoren
BZO Kilchberg · S. 9 · Original-PDF
3.1.4 Dachaufbauten, Dachfenster, Dacheinschnitte, Sonnenkollektoren
1Im ersten Dachgeschoss sind Dachaufbauten sowie Dachflächenfenster mit hochrechteckiger Form und Ochsenaugen zulässig, sofern:
a)die Belichtungselemente in Verbindung mit dem Gesamterscheinungsbild des Gebäudes in einer guten gestalterischen Übereinstimmung stehen
b)die Länge der Dachaufbauten gesamthaft ein Drittel (1/3) der betreffenden Fassadenlänge nicht überschreitet
c)Ochsenaugen und Dachflächenfenster nicht grösser sind als 0.50 m2 Glasfläche.
2Das zweite Dachgeschoss darf nur von den Giebelseiten her belichtet werden. Dachflächenfenster und Ochsenaugen gemäss Ziffer 3.1.4 Absatz 1 lit. c) sind jedoch gestattet.
3In den Kernzonen Bendlikon und Schwelle sind Dacheinschnitte nur im ersten Dachgeschoss gestattet. Die Dacheinschnitte müssen besonders gut gestaltet sein und dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen. In der Kernzone Obere Dorfstrasse sind Dacheinschnitte nicht zulässig.
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