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Art. 7 · Nutzungspläne

BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 6 · Original-PDF

a) Zonenplan 1) Für besondere Gebiete wie Kernzone, Schutzgebiete usw. können Teilzonenpläne mit eigenen Vorschriften erlassen werden. 2) Zusammenhängende und mind. 3'000 m2, in der Kernzone mind. 1'500 m2 messende Baulandflächen (ausgenommen öBA, SAD und F) können im Verfahren betr. Änderung von Zonenplänen (§ 29 PBG) entschädigungslos aus der Bauzone ausgeschlossen werden, wenn sie nach Ablauf von 8 Jahren und später seit regierungsrätlicher Genehmigung der Einzonung nicht zu mind. 2⁄3 der max. zulässigen Ausnützung, gemäss zur Zeit der Einzonung geltendem Recht, überbaut sind. Dabei berücksichtigt der Gemeinderat (§ 25ff PBG) das Vorliegen bereits rechtskräftiger Baubewilligungen oder Umstände, wie besonders langwierige Rechtsmittelverfahren, durch welche die obgenannte Frist verkürzt wurde, aber auch Zweckmässigkeitsüberlegungen (Grösse, Lage des Grundstückes usw.). Beansprucht eine Überbauung weniger als 2⁄3 der max. zulässigen Ausnützung, so wird die für eine ¾-Ausnützung benötigte Fläche des überbauten Grundstückes für die Belassung in der Bauzone ausgeschieden. Der Rest kann entschädigungslos aus- oder umgezont werden (Abb. 5). b) Gestaltungsplan

Für im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiete muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. Zudem besteht eine Gestaltungsplanpflicht für Bauten und Anlagen, die eine Baulandfläche von mehr als 6'000 m2 beanspruchen, die eine zusätzliche, erhebliche Verkehrsbelastung erwarten lassen oder wo andere überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen.

III. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.