Art. 27a · Gewässerraumzone
BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 10 · Original-PDF
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1 Die überlagerte Gewässerraumzone sichert den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG). Dieser ist erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung. 2 In der Gewässerraumzone dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 3 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. 4 Für die weitergehende Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die Vorgaben gemäss Art. 41c Abs. 3 ff. Gewässerschutzverordnung. 5 Hochwasserschutz: Unterhalb der Kote von 407.30 m.ü.M. sind im Gebiet Ennet Aa lediglich Räume zugelassen, welche in einer dichten Bauweise erstellt werden. Der Zugang hat oberhalb der vorgenannten Kote zu erfolgen. Diese Räume dürfen weder zu Wohn- noch Arbeitszwecken genutzt werden. Zudem dürfen in diesen Räumen keine umweltgefährdenden Substanzen gelagert werden.
10Es gilt dieselbe Messweise wie beim Seeuferabstand (§ 66 Abs. 1 PBG i.V.m. § 2 SeeuferschutzV).
11Neuer Artikel vom Regierungsrat mit RRB Nr. 152 vom 7. März 2017 genehmigt.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.