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Art. 27 · Uferschutzzone (U)

BZO Planungs- und Baureglement Gemeinde Lachen · S. 10 · Original-PDF

1 Die Uferschutzzone bezweckt die integrale Erhaltung der Gewässer, ihrer Wasser- und Ufervegetation, die Pflege und Fortbildung ihres Landschaftsbildes und der Lebensräume für Tiere und Pflanzen. 2 Im öffentlichen Interesse erforderliche Erschliessungen, Unterhaltsarbeiten und Renaturierungsmassnahmen an Gewässern und Ufern sind zulässig; dabei sollen ingenieurbiologische Methoden angewendet werden. Im übrigen sind Bauten und Anlagen, Düngung und Ackerung innerhalb der Zone unabhängig von Art. 8 Abs. 2 untersagt; weitergehende Schutzbestimmungen bleiben vorbehalten. 3 Die Ufergehölze sind in ihrem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit mit einheimischen Gehölzen und Baumarten zu ergänzen. 4 Als Zonengrenze gilt zu Fliessgewässern deren Vermarchung, zum Zürichsee ein Abstand von 3 m.10

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.