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Art. 40 · Bewilligungspflicht

BZO Baureglement Gemeinde Innerthal · S. 13 · Original-PDF

1Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach§ 75 ff. PBG. Bewilligungspflicht

2Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:

a)Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen;

b)Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Änderungen andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen;

c)gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden;

d)kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie z.B. ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder;

e)provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden;

f)ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m, soweit sie nicht entlang von Strassen ausgeführt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.