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Art. 29 · Gefahrenzonen

BZO Baureglement Gemeinde Innerthal · S. 9 · Original-PDF

1Die Gefahrenzonen sind im Zonenplan den Grundnutzungszonen überlagert. Es Gefahrenzowird unterschieden zwischen der Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung (rot), nen Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung (blau) und der Gefahrenzone mit geringer Gefährdung (gelb).

2In Gebieten, in welchen Menschen oder Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Naturgefahren bedroht sind (z.B. Rüfen, Überschwemmungen, Rutschungen, oder andere Naturereignisse), dürfen Bauten und Anlagen je nach Gefährdungsgrad nicht oder nur unter Auflagen bewilligt werden. Je nach Gefährdungsgrad sind die Nutzungs- und Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 3 ff zu beachten.

3Der Nachweis, dass dem Schutz vor Naturgefahren hinreichend Rechnung getragen wird, ist jedem Gesuch beizulegen. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Nachweis ist von einem durch die Gemeinde anerkannten Fachexperten beizubringen.

4In der Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung (rot) ist die Errichtung und Erweiterung von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, nicht gestattet. Es sind folgende Nutzungs- und Eigentumsbeschränkungen zu beachten:

a)Fallweiser Erlass der notwendigen Nutzungsbeschränkungen bei bestehenden Bauten durch den Gemeinderat;

b)Bewilligung von Umbauten und Zweckänderungen nur mit Auflagen zur Risikoverminderung;

c)Bewilligung des Wiederaufbaus zerstörter Bauten nur in Ausnahmefällen und nur mit Auflagen.

5In der Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung (blau) sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt werden kann, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Dies soll durch eine optimale Standortwahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit erreicht werden.

6In der Gefahrenzone mit geringer Gefährdung (gelb) wird der Baugesuchsteller über den Gefährdungsgrad orientiert. Auflagen sind von der Baubewilligungsbehörde je nach Risiko zu prüfen und zu erlassen. 10

7Alle Baugesuche innerhalb der Gefahrenzonen mit "erheblicher'' und "mittlerer'' Gefährdung sind der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten. Innerhalb der Gefahrenzonen mit "geringer" Gefährdung ist dies nur bei sensiblen Objekten notwendig.

8Auch ausserhalb der bezeichneten Gefahrenzonen existieren Naturgefahren, welche jedoch nicht klassifiziert und erfasst wurden. In diesen Bereichen ist vor dem Baubewilligungsverfahren mit der kantonalen Fachstelle Kontakt aufzunehmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.