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Art. 48 · t ln den einzelnen Bauzonen gelten die folgenden überbauungsmasse

BZO Baureglement Gemeinde Galgenen — Aenderung Art. 48 · S. 2 · Original-PDF

10. Tabelle der GrundMASSE Zone LH w2 W3 W4 WG3 WG4 K G T OE Vollgeschosszahl 1 2 3 4 3 4 4 Ausnützungsziffer 0,30 0,45 0,65 0,80 0.80* 1.00* Bauweise offen X x x X x x X verdichtet x x geschlossen x Gebäudehöhe (m) 5 7 10 13 11 13 15 15 20 15 Firsthöhe (m) 10 11 14 17 15 17 18 18 24 18 Gebäudelänge (m) 15 30 40 50 50 50 kleiner Grenzabstand 5 70 o/o 60 oÄ 60 % 60% 50% der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 3 m (m I oÄ der Gebäudehöhe) der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 4 m grosser Grenzabstand 7 6 600/o 60 oÄ 60% 50% der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 3 m (m I o/o der Gebäudehöhe) der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 6m Mehrlängenzuschlao x x X x x Empfindlichkeitsstufe I l** ll** ilt ll** IV ilt ll ** * Wohnanteil anrechenbaren Bruttogeschossfl äche ** Aufstufung einzelner Liegenschaften in Empfindlichkeitsstufe lll gemäss Zonenplan 2Die zulässige Gebäude- und Firsthöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist, mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 15% beträgt. Art. 51a (neu) Gewässerraumzone lDie Gewässerraumzone sichert den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG). Dieser ist erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung. 2ln der Gewässerraumzone dürfen nur Anlagen gemäss AtL. 41c Abs. 1 und 2 Gewässerschutzverordnung (GSchV) erstellt werden.

3Für die weitergehende Nutzung in der Gewässerraumzone gelten die Vorgaben der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Art. 51b (neu)

1Die Gefahrenzonen sind im Zonenplan den Grundnutzungszonen überlagert. Es wird unterschieden zwischen der Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung), Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung) und der Gefahrenzone gelb (geringe Gefährdung). 2 ln Gebieten, in welchen Menschen oder Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Naturgefahren bedroht sind (2.B. Rüfen, Überschwemmungen, Rutschungen, oder andere Naturereignisse), dürfen Bauten und Anlagen je nach Gefährdungs-grad nicht oder Gefahrenzonen T:U74 Kanton Schwfz HBA\01 TZP Zeughaus Galgenen\Grundlagen\Baureglement.doc nur unter Auflagen bewilligt werden. Je nach Gefährdungsgrad sind die Nutzungs- und Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 3 ff zu beachten.

3Der Nachweis, dass dem Schutz vor Naturgefahren hinreichend Rechnung getragen wird, ist jedem Gesuch beizulegen. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Nachweis ist von einem durch die Gemeinde anerkannten Fachexperten beizubringen. a In der Gefahrenzone "rot" (erhebliche Gefährdung) ist die Errichtung und Enrveiterung von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, nicht gestattet. Es sind folgende Nutzungs- und Eigentumsbeschränkungen zu beachten: a) Fallweiser Erlass der notwendigen Nutzungsbeschränkungen bei bestehenden Bau ten durch den Gemeinderat; b) Bewilligung von Umbauten und Zweckänderungen nur mit Auflagen zur Risikoverminderung; c) Bewilligung des Wiederaufbaus zerstörter Bauten nur in Ausnahmefällen und nur mit Auflagen. 5 ln der Gefahrenzone "blau" (mittlere Gefährdung) sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt werden kann, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Dies soll durch eine optimale Standortwahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit erreicht werden. 6ln der Gefahrenzone "gelb" (geringe Gefährdung) wird der Baugesuchsteller über den Gefährdungsgrad orientiert. Auflagen sind von der Baubewilligungsbehörde je nach Risiko zu prüfen und zu erlassen. TAlle Baugesuche innerhalb der Gefahrenzone "rot", "blau" und "gelb" sind der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten. T:U74 Kanton Schwfz HBA\o1 TZP Zeughaus Galgenen\Grundlagen\Baureglsment.doc

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.