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Art. 36 · 1.Landhauszone

BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 15 · Original-PDF

L1, L2

1Die Landhauszonen bezwecken eine zuruckhaltende, landschaftsschonende Uberbauung. Es sind nur Wohnbauten zulassig.

2In den Landhauszonen L2 Lidwil und Hohgaden haben die Grundeigentumer die Groberschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten Planen selbst und auf eigene Kosten durchzufuhren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.