← BZO Küssnacht (SZ) · Inhaltsverzeichnis
Art. 99 · b) Unterhaltspflicht
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 36 · Original-PDF
Die geschutzten Objekte sind im Rahmen der nachstehenden Schutzvorschriften und der vom Bezirksrat angeordneten Massnahmen zu unterhalten und zu pflegen. Der Bezirksrat ist befugt, im Unterlassungsfall die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen auf Kosten des Bewirtschafters oder GrundeigentOmers ersatzweise durchfUhren zu lassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.