Art. 9 · B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 4 · Original-PDF
1Bis zum Erlass oder wah rend der Anderung von Nutzungsplanen kann der Bezirksrat filr genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen. lnnerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren konnte. Der Bezirksrat kann genauere Nutzungsvorschriften erlassen. 2Die Dauer von Planungszonen betragt langstens drei Jahre. Der Bezirksrat kann sie in begri.indeten Fallen urn hochstens zwei Jahre verlangern. 3Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach kantonalem Recht. 4Der Bezirksrat kann i.iberdies gemass den Vorschriften des kantonalen Rechts eine Bausperre verfilgen. Ill. Allgemeine Bauvorschriften A. Erschliessung 1. Groberschliessung; Erschliessungsbeitrage und -gebuhren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.