Art. 83
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 30 · Original-PDF
1Die lndustriezone (I) ist fUr industrielle und gewerbliche Betriebe bestimmt. Wohnungen oder Unterki.infte fUr standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal sind zulassig. lm i.ibrigen gelten die folgenden Oberbauungsmasse: - Nutzungsziffer: frei - Gebaudelange: frei - Gebaudehohe: frei - Grenzabstand: 30 % der GebaudehOhe, mind. 3 m. 2Bauten und Anlagen sind durch geeignete Bepflanzung von der Umgebung abzuschirmen. Der Bezirksrat erlasst einen Begrunungsplan mit Reglement. 3Die als Holzlagerplatze vorgesehenen Flachen sind nur fUr das ordnungsgemasse Lagern von Holz bestimmt. Einfache, demontierbare Oberdachungen sind zulassig. lm i.ibrigen sind Hochbauten nicht gestattet. 7. Ablagerungs- und Deponiezonen
a)Ablagerungszone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.