← BZO Küssnacht (SZ) · Inhaltsverzeichnis

Art. 8 · A. Erschliessung

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 3 · Original-PDF

1Der Bezirksrat kann fOr eine zusammenhi:ingende Baulandfli:iche von mindestens 3'000 m2 , bzw. in den Kernzonen I und II von mindestens 1'500 m2, Gestaltungspli:ine erlassen. 2Der Gestaltungsplan enthi:ilt neben einem Plan Sonderbauvorschriften, die innerhalb des Gestaltungsplangebietes von den Mindestvorschriften des Kantons und dieses Reglements abweichen konnen, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung gegenuber der Normalbauweise erreicht wird. lm ubrigen gelten die Art. 114 ff. dieses Reglements. X:\RP\390 KUssnacht am R!gi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorprlifung2.doc 4 3Die im Zonenplan bezeichneten Gebiete sind gestaltungsplanpflichtig. Sofern die Abgrenzung zweckmassig ist und die Minimalflache gemass Absatz 1 eingehalten wird, konnen filr das bezeichnete Gebiet mehrere Gestaltungsplane erlassen werden. 4. Planungszonen und Bausperre

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.