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Art. 71

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 26 · Original-PDF

1Die Landhauszone (WLB) ist fOr Einfamilienhauser bestimmt. Es gelten die folgenden Oberbauungsmasse: - Ausnutzungsziffer: 0.20 (gilt unter Vorbehalt der Einhaltung des Gewasserabstandes) - Gebaudelange: 20.00 m - Gebaudehiihe: 5.50 m - Firsthiihe: 7.00 m 2Umgebung und Uferbereich sind miiglichst na!Orlich zu gestalten und zu bepflanzen. Bei baulichen Massnahmen is! ein Umgebungsplan einzureichen, der die wesentlichsten Bepflanzungselemente verbindlich festhalt.

b)Landhauszone WL

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.