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Art. 43

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 17 · Original-PDF

1Der Gebaudeabstand ist die kurzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstande. 2Bei mehreren Bauten auf demselben GrundstOck bemisst sich der Gebaudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen lage. 3Nebenbauten durfen unter sich und zu andern Gebauden den Gebaudeabstand unterschreiten. 4Steht bei lnkrafttreten dieses Baureglements auf dem NachbargrundstOck bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zu Grenze, als dieses Baureglement vorschreibt, genugt anstelle des Gebaudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.

c)Strassenabstand

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.