Art. 130
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 48 · Original-PDF
1Der Bezirksrat uberwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Er lass! insbesondere kontrollieren:
a)die Erstellung des Baugespanns und des Schnurgerusts,
b)die notwendigen Hiihenfixpunkte,
c)die Erstellung der Kanalisationsleitungen und Anlagen vor dem Eindecken,
d)die Errichtung des Rohbaus,
e)die Fertigstellung der Saute vor dem Bezug. 2Die erwahnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Bauamt rechtzeitig anzuzeigen. Die Schnurgerustkontrolle und die Kanalisationsabnahmen haben in der Regel inner! drei Werktagen nach ergangener Anzeige zu erfolgen. 3Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prufen. 4Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausflihrungsplane Einsicht zu nehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.