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Art. 121

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 46 · Original-PDF

11st das Baugesuch vollstandig, legt es der Bezirksrat wahrend 20 Tagen i:iffentlich auf. Er gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsublicher Weise bekannt. 2Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu erstellen, das die zukunftige Gestalt und raumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveranderungen aufzeigt. Fur Strassenbauten und Wasserverbauungen ist kein Baugespann erforderlich. 3Das Baugespann muss bis zur rechtskraftigen Erledigung des Baugesuchs stehen gelassen werden. Wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt, kann der Bezirksrat eine vorzeitige Beseitigung gestalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.