Art. 115 · 2. Abweichungen gegeni.iber der Grundordnung
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 42 · Original-PDF
11m Gestaltungsplan kann innerhalb des Gestaltungsplangebietes von den Bauvorschriften des Kantons und den Vorschriften dieses Reglements abgewichen warden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulassig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsatzlich gewahrt bleiben.
2Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 114 erfUIIt sind, kann der Bezirksrat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen:
a)Erhohung der Ausnutzungsziffer in allen Zonen um hochstens 0.05 und der Oberbauungsziffer in der Gewerbezone auf hochstens 60 %,
b)Vergrosserung der Gebaude- und Firsthohen sowie der Geschosszahlen, ausgenommen in den Zonen WL und WLB (Ausnahmen im Sinne von Art. 50 sind jedoch zulassig),
c)Vergrosserung der Gebaudelangen,
d)Reduktion der internen Grenz- und Gebaudeabstande,
e)freies Verteilen der Gebaude-Nutzflachen, des Gewerbeanteils und der Garagenflachen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.