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Art. 106 · b) Wasserschutzzone

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 39 · Original-PDF

1Die Wasserschutzzone bezweckt die Erhaltung und die Verbesserung eines na!Orlichen Seeuferzustandes sowie den Schutz der Seeuferund Flachwasservegetation (Schilf- ~Ortel, Seerosen, Wasserpflanzen etc.) und deren Tierwelt. In dieser Zone sind ausserhalb von Schilfbestanden das Baden und das An- und Ablegen mit Wassersportgeraten (Windsurfer etc.) gestattet. Verboten ist das Stationieren sowie das Langsfahren zum Ufer mit Wasserfahrzeugen und -sportgeraten aller Art. Von diesem Verbot sind die Berufsfischerei, die Seepolizei, die Fischereiaufsicht und die lnhaber privater Fischereirechte ausgenommen. 3Vorbehalten bleiben das Wassern, Anlegen und Stationieren von Schiffen gemass kantonalem Recht. 4Sofern erforderlich, trifft der Bezirksrat zum Schutz der Schilfgurtel landseitige Schutzmassnahmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.