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Art. 100 · c) Bewilligungs- und Schadenersatzpflicht

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 36 · Original-PDF

1Eingriffe in Schutzzonen und geschutzte Einzelobjekte bedurfen der Bewilligung des Bezirksrates. Diese kann erteilt werden, wenn der Eingriff fUr den Erhalt des geschOtzten Objektes notwendig ist oder ein uberwiegendes Interesse nachgewiesen wird und das Schutzobjekt dadurch nicht nachhaltig und unwiederbringlich geschmalert wird. Vorbehalten bleiben die Ausnahmebestimmungen des Art. 103 f. und 109 f. Der Verursacher hat fUr Massnahmen zum bestmiiglichen Schutz des Lebensraumes, fiir Wiederherstellung oder fUr angemessen Ersatz zu sorgen. 2Wer ein geschutztes Objekt beschadigt, kann unabhangig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:

a)Die widerrechtlich getroffenen Massnahmen ruckgangig zu mach en,

b)angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht miiglich ist,

c)zu Unrecht bezogene Leistungen zuruckzuerstatten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.