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Art. 10 · C. Konstruktion und Hygiene

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 4 · Original-PDF

1Die Groberschliessung der Baugebiete erfolgt nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsplanes aufgrund der Vorschriften des kantonalen Rechts. Soweit sie Versorgungswerken obliegt, richtet sie sich zudem nach den mit diesen abgeschlossenen Konzessionsvertragen. 2Die Anschluss- und Betriebsgebi.ihren der Grundeigenti.imer werden in Reglementen oder in den Konzessionsvertragen festgelegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.