Art. 75e · Gefahrenzone gelb
BZO Baureglement Wollerau 31.100 · S. 25 · Original-PDF
Die Gefahrenzone gelb bezeichnet die Gebiete mit verschiedeneh Gefährdungen als Hinweis. Der Schutz des eigenen Gebäudes liegt in der Eigenverantwortung. Da der Schutz meist mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Bauherrn empfohlen, die Gefährdung mit den Auflagen analog der Gefahrenzone blau zu eliminieren. Ein Nachweis ist nur bei einer möglichen Gefährdung Dritter und bezüglich umweltgefährdenden Materialien zu erbringen. Bei Sonderrisiken, insbesondere wichtigen Versorgungseinrichtungen oder grossen Warenlagern, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau. Art. 76 / 3. Biotopschutz/ a} Naturschutzzone Die Naturschutzzone wird der Landwirtschaftszone, dem Wald, dem Gewässer oder dem übrigen Gemeindegebiet überlagert. 2 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung und Pflege von Gebieten, die als Lebensräume für eine seltene, bedrohte oder besonders vielfältige Pflanzen- und Tierwelt wertvoll sind. 3 Veränderungen wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Drainagen, Ausgraben von Pflanzen, Düngen usw., die den Naturhaushalt und die schutzwürdige Flora und Fauna benachteiligen würden, sind nicht gestattet 4 Für die einzelnen Gebiete können durch den Gemeinderat besondere Schutzbestimmungen erlassen oder Dienstbarkeitsverträge beziehungsweise verwaltungsrechtliche Verträge abgeschlossen werden. 5 Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge richten sich nach der kantonalen Biotopschutzverordnung. Art. 77 / b) Bachläufe Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingeholt werden. Die Erteilung von Ausnahmen durch die nach kantonalem Recht zuständige Behörde richtet sich nach Art. 38 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz. Als Fliessgewässer gelten sämtliche natürlich gespiesene Wasserläufe. 2 Dachbestockungen sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Gestattet ist das periodische Zurückschneiden. ßouregiemer7 der Gemeinde Wo!ierav 26 Art. 78 / c) Seeufer Die Seeufer sind geschützt und, soweit erforderlich, vom Grundeigentümer zu pflegen und zu unterhalten. 2 Veränderungen der Seeufer sind untersagt. Ausnahmen können mit Auflagen erteilt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird oder die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 PBG erfüllt sind. Art. 79 / d) Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen Hecken, Feldgehölze und Baumgruppen dürfen zur Pflege des Bestandes im bisherigen Rahmen bewirtschaftet werden. 2 Der Gemeinderat trifft, soweit erforderlich, Schutzmassnahmen. Art. 80 / e) Kantonales Inventar der geschützten Bauten und Objekte (KIGBO) Die im kantonalen Inventar der geschützten Bauten und Objekte (KIGBO) aufgeführten Schutzobjekte stehen unter Schutz gemäss § 6 der kantonalen Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern. VI. Gestaltungsplan Art. 81 / 1. Voraussetzungen Soweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Mindestfläche nach §24 PBG erreicht wird. 2 Gestaltungspläne haben im Vergleich zur Normalbauweise erhebliche ortsplanerische und architektonische Vorteile aufzuweisen. Dies trifft insbesondere zu, wenn a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre ortsbau!iche und landschaftliche Umgebung einfügen; b) eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei- und Erholungsflächen sowie der Abstellflächen vorgesehen ist; die Erholungsfläche mindestens 20 % der Bruttogeschossfläche der Familienwohnungen ausmacht; c) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt und gut gestaltet sind und/oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden; d) die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden; e) durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird; f) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden. 3 In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern. 4 In Gebieten mit Gestaltungsp!anpflicht haben die entsprechenden Erläuterungen in Anhang 1 Richtplan-Charakter. Sie gelten für die Gestaltungspläne als Richtlinie und dienen der Baubehörde als Planungsinstrument. Art. 82 / 2. Abweichungen gegenüber der Grundordnung Im Gestaltungsplan kann von Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden, sofern der Gestaltungsplan Mehrleistungen im Sinne der Vorteile gemäss §24 PBG beinhaltet Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben. 27 2 Je nach dem Masse, in dem mehrere wesentliche Vorteile vorliegen, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften teilweise oder umfassend bewilligen: a) Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Art. 71 und der Geschosszahl um ein Geschoss. b) Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Gebäudelängen; c) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände; d) Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäuden innerhalb der Überbauung. Art. 83 / 3. Inhalt Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projektes zu enthalten: a) den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1 :500 mit Einmeter-Höhenkurven; b) Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflächen und die Bepflanzung; c) einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundriss der Bauten; d) Angaben über die Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder; e) Angaben über die Versorgung und Entsorgung; t) Angaben über die anrechenbare Geschossfläche, die anrechenbare Landfläche sowie die für das Projekt notwendige Ausnützungsziffer; g) ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und ein Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemäss Art. 81 nachgewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgeführt werden. 2 Sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen. 3 Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken. Art. 84 / 4. Änderung und Aufhebung Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen durch Verfügung des Gemeinderates geändert werden. 2 Ein Gestaltungsplan kann auf Antrag einzelner Grundeigentümer aufgehoben werden, wenn bereits erstellte Bauten und Anlagen dem geltenden Planungs- und Baurecht entsprechen und berechtigtes Vertrauen in den Plan nicht verletzt wird. 3 Er kann nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit Inkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde. 4 Die Gemeindeversammlung kann beim Erlass oder bei Änderung des Zonenplanes die Aufhebung von Gestaltungsplänen beschliessen, sofern dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. VII. Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle Art. 85 / 1. Zuständigkeiten Der Gemeind·erat ist Bewilligungsbehörde für a) Neubauten b) Gestaltungspläne ßaureglernent dür Gemeinde Wol!erav 28 c) An-, Um- und Ausbauten, sofern aa) Einsprachen zu behandeln sind bb) kommunale Ausnahmebewilligungen erforderlich sind 2 Die Hochbaukommission ist Bewilligungsbehörde für alle anderen Bauvorhaben, so insbesondere für An-, Um- und Ausbauten, sofern nicht eine der Ausnahmen von Abs. 1 lit. c zur Anwendung gelangt. Art. 86 / 2. Bewilligungspflicht Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. 2 Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt. Für geringfügige Bauvorhaben genügt das Meldeverfahren. 3 Melde- und bewilligungspflichtig sind unter anderem folgende Bauten und Anlagen: Kanalisationsanlagen, Werkleitungen, Tankstellen, landwirtschaftliche Silos, Lagertanks, Reklameanlagen, Antennen, Sonnen- und Erdkollektoren, alle Anlagen zur Energiegewinnung sowie das Anbringen von Firmenschildern an öffentlichen Strassen; ferner der Abbruch von Bauten, Terrainveränderungen über 1 m Höhe oder mehr als 50 m2 Fläche sowie die Errichtung von Einfriedungen von mehr als 1 m Höhe an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen. Bewilligungen für solche Vorhaben werden unter der Voraussetzung erteilt, dass keine Verordnungen in Bezug auf Gesundheit, Strassen, Gewässer, Feuer usw. verletzt, weder die bauliche Umgebung und schützenswerte Orts- sowie Landschaftsbilder verunstaltet, noch öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. 4 Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind: a) Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen; b) Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Änderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen; c) gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden; d) kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartencheminees, ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder; sofern sie nicht gewerblichen Zwecken dienen; e) provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinsta!1ationen benötigt werden; f) ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m. Art. 87 / 3. Meldepflicht Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Änderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder pdvaten Interessen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind. 2 Der Meldung an die Baubehörde sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen beizufügen; die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfällt. Die Baubehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an. Art. 88 / 4. Verfahren / a) Baugesuch Das Baugesuch ist mit dem offiziellen Baugesuchsformular 3-fach (Kanalisation 4-fach) einzureichen und hat zu umfassen: a) Ein vom Geometer unterzeichneter und nachgeführter, aktueller Katasterplan mit eingetragenen Massen des Bau-- körpers samt Grenz- und Gebäudeabständen, Baulinien, Motorfahrzeug-Parkplätze, Anschlüsse an Werkleitungen und Kanalisation; Plan der Höhenkurven im Massstab 1 :500. Baureglement der Gemeinde Wol1erau 29 b) Grundrisspläne aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1 :50 mit Angabe der Himmelsrichtung, der Feuerstätten und -anlagen, der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden- und Fensterflächen, der Mauerstärke, der Tragund Trennwände sowie aller übrigen zur Prüfung des Projektes notwendigen Masse und Angaben (3-fach). c) Schnitt- und Fassadenpläne mit Angaben des gewachsenen und des projektierten Terrains bis zu den Grenzen, den Höhenbezugspunkt, die Höhenlage des Erdgeschosses und der Erschliessungsstrasse (3-fach). d) Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung der Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen usw. (3-fach). e) Gesuch um Bewilligung von Tankanlagen, Heizanlagen, Garagen- und Einstellräumen sowie Planeingabe über Beseitigung des Abwassers im Massstab 1 :100 oder 1 :50 mit Angabe der Leitungskaliber, -materialien und -gefälle sowie allfällige Durchleitungsrechte (4-fach). f) Detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer sowie der Ein- und Abstellplätze. Die Berechnung der Flächenmasse muss in separaten Plänen übersichtlich dargestellt sein. g) Beschreibung der Baute, soweit die beabsichtigte Ausführung nicht aus den Plänen und dem Baugesuchsformular ersichtlich ist. h) Angaben der voraussichtlichen Baukosten. i) Aktueller Grundbuchauszug der Bauparzelle. j) Zivilschutzeingabe mit den erforderlichen Beilagen. 2 Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format 21 x 29,7 cm in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Die Pläne sind vom Projektverfasser, Bauherrschaft und Grundeigentümer zu unterschreiben und müssen mit Datum und Massstab versehen sein. 3 Für kleinere Bauvorhaben kann die Bewilligungsbehörde die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen reduzieren. 4 Wo es die Rücksichtnahme auf Nachbargebäude erfordert, kann die Bewilligungsbehörde die Darstellung der Anschlusspartien benachbarter Fassaden zeichnerisch oder im Modell verlangen, wie sie auch berechtigt ist, weitere Unterlagen (wie statische Berechnung, Verkehrsgutachten, Modelle, Fotomontagen, Schattenwurfdarstellungen usw.) zu fordern, wenn sie zur Beurteilung eines Baugesuches nötig erscheinen. 5 Bei Um-, An- oder Aufbau sind die bestehenden, neu zu erstellenden oder abzubrechenden Bauteile durch Farben zu kennzeichnen; es gelten für bestehende Bauteile die schwarze, für neue die rote und für abzubrechende die gelbe Farbe. Art. 89 / b) weitere Verfahren Das Verfahren, die Koordination, Vorentscheide, Einsprachen und Beschwerden, Bauausführung und Baukontrolle richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts. Art. 90 / 5. Bauausführung Baubeginn Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und allfällige Entscheide über öffentlichund zivilrechtliche Einsprachen rechtskräftig sind. Das Bauamt erteilt die Baufreigabe, wenn die für den Baubeginn erforderlichen Nebenbestimmungen erfüllt sind. Art. 91 / 6. Baukontrolle Die Bewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Sie kann vor Baubeginn Ausführungspläne verlangen. Sie lässt insbesondere kontrollieren: a) die Erstellung des Baugespanns und Schnurgerüstes; b) die notwendigen Höhenfixpunkte; c) die Erstellung der Kanalisationsleitungen und Anlagen vor dem Eindecken; 8<:1t;reg:ement der Gemeinde Wo:lercu 30 d) die Errichtung des Rohbaus; e) die Fertigstellung der Baute. 2 Die erwähnten Baustadien sind von der Bauherrschaft oder von der Bauleitung dem Baukontrollorgan rechtzeitig anzuzeigen. 3 Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prüfen. 4 Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen. Art. 92 / 7. Gebühren Die Bewilligungsbehörde erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen Gebühren. 2 Der Gemeinderat erlässt hierfür eine Gebührenordnung. VIII. Schlussbestimmungen Art. 93 / 1. Strafbestimmungen Für Widerhandlungen gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes. Art 94 / 2. Inkrafttreten Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens hängigen Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen. Art. 95 / 3. Aufhebung früheren Rechts Mit Inkrafttreten dieses Reglementes werden alle vorangehenden Reglemente aufgehoben. 31 Boureoiemenr der Gemeiride Wo!lcroJ Angenommen an der Urnenabstimrnung vorn 03. März 2024 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: Christian Marty Der Gemeindeschreiber: Thomas Bollrnann Vom Regierungsrat mit Beschluss-Nr. 608/2024 genehmigt am 20. August 2024 REGIERUNGSRAT DES KANTONS SCHWYZ Der Landammann: Michael Stähli Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun 32 Bovr0nlernont dm Gemoiride Woncrou Anhang 1 Erläuterungen zu den Gestaltungsplan-Pflichtgebieten (Art. 81 Abs. 4) Allgemeines Im Zonenplan der Gemeinde Wollerau sind verschiedene Gebiete mit einer „Gestaltungsplanpflicht" bezeichnet. Abskht für die einzelnen Gebiete: Die Überlegungen und Absichten, die mit der Gestaltungsplanpflicht zusammenhängen, sind in den nachfolgenden Erläute· rungen festgelegt Dabei sind vor allem die Schwerpunkte aufgezeichnet, die durch den Gestaltungsplan zu lösen sind. Grundlagen: Unabhängig von diesen Richtlinien gelten die einschlägigen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes und des Baureglementes der Gemeinde Wollerau, insbesondere die Artikel 81ft. Wirkung: Die vorliegenden Erläuterungen haben Richtplan-Charakter. Sie gelten als Richtlinien und dienen der Baubehörde als Planungsinstrumente (Art. 81 BauR). Gebiet Unter Erlen 1. Die Arealerschliessung ist möglichst zusammengefasst und sorgfältig in die Hanglage zu legen. 2. Das Überbauungskonzept soll eine möglichst vorteilhafte Aussicht der Wohnräume auf den See sicherstellen. 3. Die Umgebung der Überbauung ist als Grünfläche so zu gestalten, dass sie im Quartierbild einen wichtigen Beitrng zur Durchgrünung leistet. Gebiet Felsenstrasse Ost 1. Die starke Steigung der Felsenstrasse bedingt eine Lage der Zufahrt, die sorgfältig auf die zweckmässige interne Erschliessung abgestimmt ist. 2. Das Überbauungskonzept soll eine möglichst vorteilhafte Aussicht der Wohnräume auf die Seelandschaft sicherstellen. Gleichzeitig ist der weitgehende Lärmschutz speziell gegenüber der Autobahn sicherzustellen. 3. Die Umgebung der Überbauung ist ak; Grünfläche so zu gestalten, dass sie im Quartierbild einen wichtigen Beitrag zur Durchgrünung leistet. 4. Die gewachsene Bebauung entlang der Felsenstrasse zeigt ein feinkörniges Bild. Mit einer differenzierten Gliederung der Gebäudekubaturen entlang der Felsenstrasse soll der Rhythmus dieser Bebauungsstruktur aufgenommen werden. Gebiet Untere Bächerstrasse 1. Die Erschliessung der Liegenschaften soll in der Hanglage sorgfältig angelegt werden. 2. Die Umgebung der Überbauung ist als Grünfläche so zu gestalten, dass sie im Quartierbild einen wichtigen Beitrag zur Durchgrünung leistet. 3. Entlang der Seestrasse ist ein öffentlicher Fussweg von mindestens 1.5 m lichter Breite zu führen. Er kann abweichend von der Strasse auf ein separates Niveau gelegt werden. ßaure9lemen t der Gemeinde Wol!erou 33 Gebiet Roos 1. Die Anforderungen des Gewässerschutzes wie spezifischer Raumbedarf, Abstände, Ausgestaltung, Hochwasserschutz und allfällige Ausgleichsmassnahmen sind sorgfältig zu berücksichtigten. Bezüglich Hochwasser ist nachzuweisen, dass im Endzustand der Überbauung bei seltenen bis sehr seltenen Ereignissen (massgebend HQ 100) die Hochwassergefährdung des Areals höchstens gering ist 2. Im Areal sind unabhängig vom Fahrverkehr durchgängige Fussgängerverbindungen, unter Einbezug der heutigen Beziehung des Balbweges, zu schaffen. 3. Die Umgebung der Überbauung ist als Grünfläche so zu gestalten, dass sie im Quartierbild einen wichtigen Beitrag zur Durchgrünung leistet. 4. Es sind Realisierungsetappen zu bezeichnen. 5. Die GP-Pflicht kann in einem gesamthaften Gestaltungsplan oder in verschiedenen Gestaltungsplänen über Teilgebiete umgesetzt werden. Gebiet Fritschweg 1. Freihaltung des westseitigen Geländestreifens mit den Steilhangpartien. 2. Beschränkung auf 3 Vollgeschosse und maximal 1 talseitig sichtbares Untergeschoss. 3. Sicherung einer Dachbegrünung. 4. Gute Umgebungsgestaltung mit minimalen Stützmauern. ßaurngiement dor Gemeinde Wollerau 34 Anhang 2 Abbildungen für Mess- und Berechnungsweisen Den nachstehenden Abbildungen kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Die Darstellungen können vom Bauamt bei Bedarf ergänzt werden. Terrassenhäuser Art. 20 Hohe über dem gewai:;hsenem Terrain 2 sichtbare Geschosse über dern gewachsenen Terrain Schnitt Aufsicht 35 Boureuiernent der Gemeinde Wof!e:ou Ein-/Ausfahrten Art. 22 -0 C i "' "' f? min. 3.00m -:mmmm:::::::mm!llllli!cnP=rn=a"'x"". _3_%_-_1,-.::~- ____ .,,/.,A.usrunldungen "' Gefälle _, • Strasse Trottoir / max, zulässiges Gefälle 15% --1l __ __t.::::.:::;;~::..::;::;:::::.:;.;;;;;::;::;~;::::J 36 Saureg1emenr derGernolnde WoHerou Ausnützungsziffer Art. 27 und Art. 28 UriletgeS<:hoSS iilttr:ChH•lb.lfP t;Jn.J:t~$Ch<,:,!$Stl,Jct-e- ~!f c!~~~aoofr _t Oachgeschoss 37 Bach See- und Gewässerabstand Baureg!ement der Gemeinde Wol1e:r-au \ \ \ ~ projektierte Strassenverbraiterung \ \ \ \ \ , \ ~ projektiertes Trottoir \ \ \ '1 \ \ \ \ \ \ 1 \ \ 1 •Zufahrt: bis max, 10 Wohneinheiten Ausnützungsziffer (anrechenbare Landfläche) Art. 29 38 Baureglement der Geme:ndo Wollerou Überbauungsziffer Art. 31 überbaute Fläche --- ~ .t~~~ ~ ------~~~ Freiflächenziffer Art. 32 anrechenbare Freifläche 39 Boureg1emen1 dl:;-1r Gemeinde WoHcrou Geschosszahl Art. 34 Beisplel: steiles Terrain Untergeschoss. da "EG - 1.50 m Linie" weniger als 40% der Fassadenabwicklung Beispiel: Flaches Terrain Vollgeschoss. da " EG~ 1.50 m Linie" mehr als 40% der Fassadenabwicklung Brn,ireglement der Gcrneinde Wo!J.erau 40 Geschosszahl Art. 34 41 Kniestockhöhe max. Höhe Dachaufbauten ] Gewachsenes Terrain Dachnorm
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