Art. 34 · VVzPBG einzuhalten
BZO Baureglement Wollerau 31.100 · S. 14 · Original-PDF
. 2 Wo an offenen Gewässern keine Baulinie definiert ist, ist ein Abstand von mindestens 5 m von der oberen Böschungskante bis zum äussersten Gebäude- respektive Anlageteil einzuhalten. Gegenüber dem Mühlebach, Grenzbach, Würzbach, Sihleggbach, Krebsbach, Chüngentobelbach, Roosbach und Frohburgbach haben Gebäudefassaden einen Bachabstand, welcher mittels Baulinien definiert ist, einzuhalten. 3 Gegenüber eingedolten Gewässern ist ein Gewässerabstand von 3 m gegenüber der Mittelachse, mindestens jedoch 1 m ab Bauwerk der Eindolung einzuhalten. Art. 41 / 9. Firsthöhe Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses. Ausgenommen sind Heizungs- und Lüftungskamine. Art. 42 / 10. Gebäudelänge Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. 2 Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. 3 Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten werden nicht berücksichtigt. H. Ausnahmen Art. 43 / Ausnahmeregelung im PBG Für Ausnahmen gilt§ 73 PBG. Eine Ausnahme von den Bauvorschriften des kantonalen Rechts bedarf der Zustimmung des zuständigen Departementes. 15 K z W1 W2 W2a W3 W4 WG2 WG3 WG4 WA WPF WF G1 G2 ÖBA ZGG IC LwZ L NS GWZ UeG Res Baureglement der Geme;ndc Wolle-rau IV. Zonenvo~chriften Art. 44 / 1. Zoneneinteilung a) Bauzonen Kernzone Zentrumszone Wohnzone 1 Geschoss Wohnzone 2 Geschosse Wohnzone 2 Geschosse a Wohnzone 3 Geschosse Wohnzone 4 Geschosse Wohn- und Gewerbezone 2 Geschosse Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse Wohn- und Gewerbezone 4 Geschosse Wohnzone Altenbach Wohnzone für preiswerten Wohnungsbau Fritschweg Wohnzone Färberstrasse Gewerbezone 1 Gewerbezone 2 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für gewerblichen Gartenbau lntensiverholungszone Camping b) Nichtbauzonen Landwirtschaftszone Schutzzonen Landschaftsschutz- und Gewässerschutzzone Naturschutzzone c) überlagernde Zonen Gewässerraumzone Gefahrenzone allgemein Gefahrenzone rot Gefahrenzone blau Gefahrenzone gelb d) Übrige Gebiete Übriges Gemeindegebiet Reservegebiet Art. 45 / 2. Kernzone / a) Grundsatz Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen und Gebiete eingeteilt: 2 Die Zonen sind im Zonenplan Siedlung im Massstab 1:2'500, im Zonenplan Landschaft im Massstab 1:5'000 und im Kernzonenplan im Massstab 1:500 dargestellt Die Pläne können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Sie sind für die genaue Lage der Zonengrenze verbindtich. Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Förderung eines attraktiven Dorfkernes im Rahmen des schützenswerten Ortsbildes. Umbauten, Ersatz- und Neubauten haben sich in Form und Erscheinung ins Ortsbild einzuordnen, insbesondere hinsichtlich der Geschlossenheit, Grösse und Proportionen des Gebäudes, der Dachlandschaft und der Lage der Bauten. Bouro9lemont der Gemeiride W0Hem1; 16 2 Als Begegnungs- und Einkaufsort ist die Kernzone für Wohnbauten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Verwaltungsbauten und kulturelle Einrichtungen bestimmt. Art. 46 / b) Kernzonenplan Der Kernzonenplan Massstab, 1 :500 mit den dazugehörigen Reglementsbestimmungen zeigt die zulässige bauliche Nutzung auf. Art. 47 / c) Bauten Klassierung A Die Bauten der Klassierung A dürfen nur unter Beibehaltung des Gebäudeprofils (Lage, äussere Grundrissabmessungen, kubische Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches) umgebaut oder ersetzt werden, Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen (Verfahren gemäss § 6 Natur- und Heimatschutzverordnung). Bei Restaurierung von historischen Objekten geht deren stilistische Eigenart anderen Vorschriften in der Kernzone vor. 2 Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene und des Ortsbildschutzes liegt Art. 48 / d) Bauten Klassierung B Die Bauten der Klassierung B dürfen unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut, renoviert und ersetzt werden, 2 In Abweichung von Absatz 1 sind auch Neubauten mit Volumenvergrösserung zulässig, sofern sie in Form und Er~ scheinung die geforderte Qualität erreichen und die im Kernzonenplan bezeichneten Gebäudegrundflächen sowie die Grundmasse nach Art 50 einhalten, Die Lage der für das Ortsbild massgebenden Fassaden oder Fassadenteile ist in der Regel unverändert zu belassen. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, Art. 49 / e) Bauten Klassierung C Die Bauten der Klassierung C umfassen die zur Ergänzung des erhaltenswerten Kerns erwünschten zusätzlichen Gebäude (Neubauten und Ersatz bestehender Gebäude). 2 Die ungefähre Lage für Neubauten ergibt sich durch die im Kernzonenplan dargestellte Kreissignatur. 3 Die maximale Gebäudegrundfläche ist durch die Masszahl innerhalb der im Kernzonenplan dargestellten Kreissignatur verbindlich festgelegt 4 Die Bauten haben sich in Form und Erscheinung gut ins traditionelle Strassen- und Ortsbild einzufügen. Art. 50 / f) Gi:undmasse Für die im Kernzonenplan besonders bezeichneten Objekte „2VG" gelten die Grundmasse für 2 Vollgeschosse; für die nicht besonders bezeichneten Objekte gelten die Grundmasse für 3 Vollgeschosse: bei 3VG bei 2VG 2 3 Vollgeschosszahl 9,0 m max. Gebäudehöhe 750m 11,50m max, Firsthöhe 13.0m
–der Ausbau des Dachgeschosses ist innerhalb des Volumens gestattet;
–die geschlossene Bauweise ist gestattet;
–die Bauten haben sich im Sinn von Art 45 in das Ortsbild einzufügen, Baureglement der Gemeinde Wollercu 17 Art. 51 / g) Massgebendes Strassenniveau Bei dem im Kernzonenplan besonders bezeichneten, massgebenden Strassenniveau werden die Gebäude- und Firsthöhen für die betreffende Parzelle vom Strassenniveau aus in Fassadenmitte gemessen. Art. 52 / h) Grenz- und Gebäudeabstände Bei Neubauten und Umbauten mit Volumenvergrösserungen sind die kantonalen Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten. 2 Unterschreitungen von Grenz- und Gebäudeabständen kann die Bewilligungsbehörde bewilligen, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und wenn durch die Bewilligung keine öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. 3 Ausnahmen sind im Einzelfall vor allem bezüglich der folgenden Kriterien zu prüfen: Mehrnutzung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens, ohne dass äusserlich eine Volumenvergrösserung in Erscheinung tritt; wohnhygienische Verbesserungen; Einhaltung, Lage und Volumen des zu realisierenden Gebäudes für das Gesamtbild des Ortskernes; architektonische und gestalterische Qualität des Bauprojektes. Art. 53 / i) Gestaltungsbaulinien Bei Gestaltungsbaulinien sind Hochbauten auf diese oder höchstens 1 m hinter diese zu stellen. Die entsprechende Fassade soll parallel zur Gestaltungsbaulinie verlaufen. Art. 54 / k) Gestaltungsplanpflicht Für die im Plan bezeichneten Bereiche gilt die Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes. 2 Die Gestaltungspläne haben folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Die Überbauung des Areals ist gesamthaft zu planen. Sie muss einheitlich gestaltet sein und mit der umliegenden Bebauung in guter Beziehung stehen. b) Für die Dach- und Fassadengestaltung gelten die nachfolgenden Bestimmungen von Art. 55 und Art. 56. c) Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind zusammenzufassen und nach Möglichkeit unterirdisch anzulegen. Sie dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen (Umgebungsgestaltung). d) Für die Überbauung gelten folgende maximalen Grundmasse: Vollgeschosszahl 3; Grenzabstand mind. 50 % der Gebäudehöhe, mind. 3 m; Gebäudehöhe 9 m; Firsthöhe 13 m; der Ausbau des Dachgeschosses ist innerhalb des Volumens erlaubt; die geschlossene Bauweise ist gestattet; Ausnützungsziffer max. 0,80. Art. 55 / I) Dachgestaltung Für Hauptgebäude sind bei Neubauten nur symmetrisch geneigte Satteldächer mit einer Dachneigung von 30-40° a.T. zulässig. 2 Die Dächer sind mit Ziegeln zu decken. Die Farbe des Bedachungsmaterials hat sich gut in die Umgebung einzupassen. 3 Die Dachrandabschlüsse sind in herkömmlicher Art auszubilden (insbesondere bezüglich freie Dachuntersicht, allseitiger Dachvorsprung, Materialien). Bauregiemcnt der Gernelndo Wol!orou 18 4 Bei Bauten über 12 m Gesamtlänge sind Dachlukarnen von je max. 2.40 m2 Frontfläche auf der Höhe des ersten Dachgeschosses zulässig. Die Summe der Frontfläche darf nicht mehr als 1/12 der Dachfläche (Ansicht) einnehmen. Bei Schleppgauben muss der Scheitelpunkt mindestens 1.50 m unterhalb des Firstes liegen. 5 Dachflächenfenster, die ein Lichtmass von max. 0.50 m2 nicht überschreiten, sind gestattet Die Summe aller Dachflächenfenster darf höchstens 1/3 der zulässigen Frontfläche der Lukarnen betragen. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Art. 56 / m) Fassadengestaltung Die Fassaden haben bezüglich Massstäblichkeit, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung den dörflichen und ortsüblichen Charakter zu wahren und sich in die bestehende Bebauung einzufügen. Art. 57 / n) Ausnützung Das zulässige Gebäudevolumen ist voll ausnützbar. Art. 58 / o) An- und Nebenbauten Im Kernzonenplan sind die bestehenden grösseren An- und Nebenbauten bezeichnet. Die bezeichneten Bauten dürfen innerhalb der bisherigen Grundrissabmessungen neu- und umgebaut werden. Bei Neuba.uten dürfen die Überbauungsmasse gemäss Abs. 2 nicht überschritten werden. 2 Weitere An- und Nebenbauten sind innerhalb der Kernzone gestattet, wenn sie: zum Hauptbau in untergeordneter Stellung stehen; sich gut in das Orts- und Strassenbild einfügen; die Freiräume nicht ungebührend beeinträchtigen; maximal die folgende Grösse aufweisen: Grundfläche 60 m2; Gebäudehöhe 3.50 m; Firsthöhe 4.50 m. Art. 59 / p) Umgebung der Bauten Strassenseitige Arealflächen sind als Vorplätze oder Vorgärten zu gestalten; letztere nach Möglichkeit umfriedet. Art. 60 / q) Gestaltungsplan Im Rahmen eines Gestaltungsplans kann von den vorstehenden Artikeln 48 bis 59 abgewichen werden, wenn sich anhand eines verbindlichen detaillierten Richtprojekts eine für das Ortsbild bessere Lösung ergibt. Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Einfügung in das Ortsbild, Massstäblichkeit, kubische und architektonische Gestaltung, Anordnung und Gestaltung der Freiflächen, speziell der strassennahen Flächen, Freihalten von Durchgängen. Der Gemeinderat lässt sich bei der Beurteilung von solchen Gestaltungsplänen von Fachexperten beraten. ßouregien'1ent der Gcmein,JB Wo!iorou 19 Art. 61 / r) Förderung der Ortsbildpflege Der Gemeinderat kann zur Unterstützung und Förderung der Ortsbildpflege Beiträge an ortsbildgerechte bauliche Massnahmen leisten. Er erlässt für wichtige öffentliche Räume ein gestalterisches Konzept, das die Grundlage für Gestaltungsprojekte im öffentlichen Raum darstellt und im Rahmen von Baubewilligungsverfahren richtungsweisende Bedeutung hat. Art. 62 / 3. Zentrumszone Die Zentrumszone ist für eine dichte Überbauung zur Schaffung einer Dorfkernerweiterung bestimmt. 2 Erwünscht sind Bauten mit zentrumsbildender Funktion, insbesondere Geschäfts- und Gewerbebetriebe, Gaststätten, Verwaltungsbauten sowie Wohnungen. 3 Es gelten folgende Grundmasse: Vollgeschosszahl höchstens 4, wovon das 4. Vollgeschoss im Dachraum liegt; der Ausbau der Dachgeschosse ist innerhalb des Volumens gestattet; Ausnützungsziffer max. 0.80, davon mind. ¼ und max. ½ für Wohnen. 4 Die Bauten haben sich in Gestalt, Massstab und Farbgebung gut in die Umgebung einzuordnen. 5 Mindestens½ der vorgeschriebenen Abstellplätze sind in Sammelgaragen unterirdisch anzuordnen. 6 Die Zentrumszone kann nur mit einem Gestaltungsplan überbaut werden. 7 Der Gestaltungsplan hat folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Die Überbauung des Areals ist gesamthaft zu planen. Sie muss einheitlich gestaltet sein, sich vorteilhaft in die Land schaft einfügen und mit der umliegenden Bebauung in guter Beziehung stehen; b) Es sind zusammenhängende Grünflächen und Kinderspielplätze zu schaffen. Art. 63 / 4. Wohnzonen (W1 bis W4) In den Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Es sind nur nichtstörende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zugelassen. 2 Für die einzelnen Wohnzonen gelten folgende Vorschriften: a) In der Wohnzone 1 Geschoss (W1) sind alleinstehende Ein- u.nd Doppeleinfamilienhäuser, Einfamilienhäuser mit einer Klein- oder Einlieger\vohnung sowie Terrassenhäuser gestattet. b) In der Wohnzone 2 Geschosse (W2) sind alleinstehende Ein- und Zweifamilienhäuser mit Klein- und Einliegerwoh·· nungen sowie zusammengebaute Einfamilienhäuser gestattet. Mit einem Gestaltungsplan können auch Mehrfamilienhäuser realisiert werden, welche die Baumasse der Wohnzone W2 einhalten. c) Die Wohnzonen 3 bzw, 4 Geschosse (W3, W4) sind für Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Art. 64 / 5. Wohn- und Gewerbezonen (WG2, WG3, WG4 und WF) In den Wohn-Gewerbezonen sowie in der Wohnzone Färberstrasse sind neben Wohnbauten auch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. 2 In der Regel soll das Mass der gewerblichen Ausnützung zwei Drittel der totalen Ausnützung nicht übersteigen. 3 In der Wohn- und Gewerbezone 2 Geschosse (WG2) sind analog zur Wohnzone 2 alleinstehende Ein- und Zweifamilienhäuser mit Klein- und Einliegerwohnungen sowie zusammengebaute Einfamilienhäuser gestattet. Mit einem Gestaltungsplan können auch Mehrfamilienhäuser realisiert werden, welche die Baumasse der Wohnzone W2 einhalten. Boureg;ernent der Gemeinde Wollerau 20 Art. 65 / 6. Wohnzone Altenbach Die Wohnzone Altenbach dient der Realisierung einer Wohnüberbauung mit hoher Wohnqualität im Rahmen eines Gesamtkonzepts und unter Beachtung des hinreichenden Lärmschutzes. 2 In der Wohnzone Altenbach sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Es sind nur nichtstörende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe ohne grossen Publikumsverkehr zugelassen. Der Anteil der gewerblichen Nutzung darf nicht mehr als 20% der gesamten zulässigen Nutzung betragen. 3 Die zulässige Bruttogeschossfläche beträgt maximal 30'500 m2. 4 Im Rahmen der zulässigen Gebäudehöhe ist die Geschossigkeit der Überbauung wie folgt zu gestalten: südlicher Teil nördlicher Teil sichtbare Geschosse bergseitig: 2 3 sichtbare Geschosse talseitig: 3 4 5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II (ES II) gemäss Lärmschutzverordnung. Für Strassenverkehrslärm gelten für Wohnen folgende Belastungsgrenzwerte: Tag 55 dB(A), Nacht 45 dB(A). 6 Der Gestaltungsplan hat sich auf ein Gesamtkonzept (Richtprojekt) abzustützen, das in einem wettbewerbsartigen Verfahren zu erarbeiten ist 7 Der Gestaltungsplan hat zu enthalten: Realisierungsetappen samt den jeweiligen Voraussetzungen für den hinreichenden Lärmschutz und die hinreichende Erschliessung; Baubereiche mit Grundrissnachweis, Nutzungen (Wohnen/Arbeiten) und Dichtevorgaben; Parkierung, Anzahl Abstellplätze; Umgebungsgestaltung und Bepflanzung, Terrainveränderungen; tendenzie11e Freihaltung des westlichen Gebietsteils durch Nutzungsumlagerung im Rahmen des Gesamtkonzepts; Herausbildung eines Bereichs für potenzielle zentrale Funktionen; Fussweg- und Fahrwegnetz; Interne Erschliessung zwischen Unterführung Mühlebachstrasse und Bahnquerung Junker; Das Richtprojekt hat die qualitätsvolle Umsetzung richtungsweisend aufzuzeigen. Art. 65a / 6a. Wohnzone für preiswerten Wohnungsbau Fritschweg (WPF) Die Wohnzone für preiswerten Wohnungsbau Fritschweg bezweckt die Förderung von preiswertem Wohnraum. 2 Der Gemeinderat regelt im Baurechtsvertrag und prüft anhand eines Reglements jährlich die Einhaltung der maximal zulässigen Mietzinse und die MieterauswahL 3 Der preiswerte Wohnraum muss während der gesamten Geltungsdauer der Wohnzone für preiswerten Wohnraum erhalten bleiben. Das Zweckentfremdungsverbot wird vom Gemeinderat als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt 4 Für die Wohnzone für preiswerten Wohnungsbau Fritschweg WPF ist eine maximale anrechenbare Ausnützung von 7'800 m2 zulässig. Die übrigen Grundmasse entsprechen den Vorgaben der Wohnzone W3. 5 Für den Gestaltungsplan ist ein qualifiziertes Verfahren (Studienauftrag oder Wettbewerb) durchzuführen. -Bouregiement der Gerncindo WoHemu 21 Art. 66 / 7. Gewerbezonen (G1 und G2) Die Gewerbezone ist für nicht störende bis höchstens mässig störende gewerbliche und kleinere Industriebetriebe bestimmt 2 Wohnungen sind gestattet, soweit sie standortgebunden sind. Reine Wohnbauten sind nicht gestattet 3 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten deren Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände. Innerhalb der Gewerbezone gelten die verkürzten Gebäudeabstände laut Tabelle der Grundmasse von Art 71. Art. 67 / 8. Verkehrsgutachten Im Baubewilligungsverfahren ist für Konsum- und Freizeitanlagen, welche Nutzflächen von mehr als 1'000 m2 oder mehr als 80 Motorfahrzeugabstellp!ätze vorsehen, mit dem Baugesuch ein Gutachten über die verkehrlichen Auswirkungen einzureichen. Die Bauherrschaft muss die genügende Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr, den öffentlichen Verkehr sowie den Langsamverkehr nachweisen. 2 Es ist insbesondere der Nachweis betr. dem „Durchschnittlichen Täglichen Verkehr" (DTV) sowie dem „Spitzenstundenverkehr" (SSV) zu erbringen. Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen und Auskünfte einverlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig ist 3 Konsum- und Freizeitanlagen, welche an 100 Tagen pro Jahr mehr als 1 '500 Fahrten pro Tag erzeugen, sind nicht zulässig. Art. 68 / 9. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für bestehende und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt 2 Für die Überbauungsmasse sind diejenigen der angrenzenden Zone mit der höchsten Ausnützungsziffer zu beachten, wobei die Bewilligungsbehörde in Gebieten tieferer Ausnützung die Ausnützungsziffer für die Geschossflächen auf max. 1.0 erhöhen kann, die für öffentliche Zwecke genutzt werden. Wo die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen an die Kernzone grenzt, ist bei der Gestaltung der Bauvorhaben in Bezug auf Grösse, Form und Massstäblichkeit besondere Rücksicht auf das Ortsbild des Kerns zu nehmen .. 3 Gegenüber angrenzenden Bauzonen gelten sinngemäss deren Abstandsbestimmungen. Art. 69 / 10. Zone für gewerblichen Gartenbau In der Zone für gewerblichen Gartenbau sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit die gartenbauliche Nutzung sie erfordert 2 Bezüglich Grenzabstände gelten die kantonalen Vorschriften. Art. 70 / 11. lntensiverholungszone Camping Die lntensiverholungszone Camping dient dem Betrieb eines Camping- und Zeltplatzes. Gestattet sind das Aufstellen von Zeiten, Wohnwagen, Mobilheimen und dergleichen sowie die Errichtung der notwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen. 2 Die kantonalen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze sowie die gestützt darauf erforderliche kantonale Betriebsbewilligung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Bül.!fCg!ernon f Gemeinde Woilerou 22 Art. 71 / 12. Grundmasse Vollgeschosszahl Überbauungs- 2iffer -- frei~ flächenzitter -~< Minimaler Grenzabstand Mehrlängenzuschlag Maximale GebäudeJänge 4i Maximale Gebäudehöhe 4l Maximale Firsthöhe 4) Kletn Gross Offe n Geschtossen Kernzone K 1 Zentrumszone Z gemäss Art. 62 1 035
2OA --~ --·-~~--- - 2 0.45
2OA ?ft cn ~ ~ 15 3 0.55 E ::, m C :J 4 0.65 _,_o(;: -E u, 2 0.425 OA72 3 0.55 3 0.65 -- -----~- --- ·---- 4 0.65 4 0.75 - 50% der Gebäudehöhe mind. 3m
–·------ t E q "0 ' °' 1' "C ' .:'l 13 :;: " 2 EC f -5 ~ 0 :[ :K .,- i5" i5 ",- gf, -"" mg"' " Cq" C~ J tJ -"a -0 * * '.il 00 - 10,5 15
95X X ' +- X WohnzoneW1 035 ?ft cn ~ ~ 15 E ::, m C :J _,_o(;: -E u, ---
–t 0 "' C "' 13 " EC ~ :[ " i5 -f, ",g "q" CJ -"a * '.il X 20 65 Wohnzone W2 ~-·-·-----·- - WohnzoneW2 mit Reiheneinfarnilienhäusern 2
2OA --~ --·-~~--- - 0.45 - ----
–- --- X X X --···--~---·-
X 30 7.5 - , -- - ---• ~--· - 35 7.5 30 7.5 J: 1--. 40 10 10,S
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 14) verbindlich lesbar.
-- -- 10.5 X
–--- ; --•------ --- X Wohnzone W2a 2 OA 7 _5 l X Wohnzone W3 3 0.55 - 10 13 X i : 1 WohnzoneW4 f-- Wohngewerbezone WG2
–ohne Gewerbe
–mit Gewerbe 4 0.65 -----·
–---·----- X 50 -~- 13 , __ -- ---- 7.5 7.5 16
–--.- 10.5 10.5 X .- ----~--- -----·- X X 2 0.425 OA72 X X 30 35 Wohngewerbezone WG3 ohne Gewerbe -- -m ·--i -t -G --e --w ··e r _b __e
–- , __ Wohngewerbezone WG4
–ohne Gewerbe
–mit Gewerbe 3 3 -- -----~- 4 4 0.55 0.65 --- ·---- 0.65 0.75 - .- X ---~·-X X X X 40 40 so 50 10 10 -·-----···- - 13 13 13
13X X -
–16
16X X Wohnzone fär-
berstrasse WF 2 0.3 50% der Gebäude- höhe, mind, 3 m 30 7.5 10.5 X Gewerbezone G1 0,45 0.15 5 5 13 16 X X Gewerbezone G2 - 0.45 0.15 5 5 10 13 X X
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 14) verbindlich lesbar.
Wohnzone Altenbach WA Nach Massgahe der Zonenvorschriften in Art. 65 Wohnzone für preiswerten Wohnungsbau Fritschwcg WPF ' Nach Massgabe der Zonenvorschriften in Art. 65a 1 i : 1) Als ReiheneinfarnlHenhäiJser gelten mind. 3 aneinandergebaute Reihenhäuser sowie Terrassenbauten mit mind. 3 Wohrwinheiten 2) Mindestfläche für Gestaltuhgsp1arn~: Kernzone: rnind. 1 '500m2/Übrige Zonen: mlnd. 3·ooom2 3) Die Höhe von 7.5 Uber dem ausgemittelten gewachsenen 1 erraln darf durch keinen B.auteil inklusive Dachaufbauten übertroffen werden; ausgenommt:'rr sind Heilungs~ und Lüftungskamine-. 4) für Tcrrassenhtiuser gH Art. 20 x c:.: Kommt zur Anwendung K(m1mt nicht zur Anwendung Baureglement Gerneinde Woilerou 23 2 Die zulässige Gebäude- und Firsthöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist auf der talseitigen Fassade eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Grundrisses mindestens 40 % beträgt 3 Es darf höchstens 1 Untergeschoss von durchschnittlicher Gebäudehöhe sichtbar sein. Wenn talseitig unterhalb des sichtbaren Untergeschosses das gestaltete Terrain durch eine Stützmauer gehalten wird, muss diese Stützmauer von der Untergeschossfassade einen horizontalen Abstand von mindestens 1 m aufweisen. Art. 72 / 13. Übriges Gemeindegebiet Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das "Übrige Gemeindegebiet". 2 Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 3 Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Die Bewilligungsbehörde beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. Art. 73. / 14. Reservegebiet Reservegebiete haben Richtplancharakter und unterstehen den Bestimmungen des Übrigen Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservegebiet begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Einzonung. 2 Die Reservegebiete sind für eine zukünftige Entwicklung des Siedlungsgebietes bestimmt. Spätere Neueinzonungen sind bei ausgewiesenem Bedarf und anhaltender Eignung in erster Linie in diesen Gebieten vorzunehmen V. Ökologischer Ausgleich und Schutzvorschriften Art. 74 / 1. Ökologischer Ausgleich Der Gemeinderat sorgt durch Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen für ökologische Ausgleichsflächen. Er erfüllt diese Aufgaben durch den Abschluss von Vereinbarungen sowie auf den gemeindeeigenen Grundstücken. 2 Der ökologische Ausgleich ergänzt den Biotopschutz. Er bezweckt insbesondere die Vernetzung der einzelnen Biotope. 3 Als ökologische Ausgleichsflächen gelten Landschaftselemente und Lebensräume mit naturnaher und standortgemässer Vegetation wie beispielsweise Bachläufe, Kleingewässer, Uferbestockungen, Waldränder, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie andere seltene oder bedrohte Lebensgemeinschaften. 4 Die Gemeinde leistet Abgeltungen, wenn durch eine kommunale Massnahme die bisher zulässige Nutzung eingeschränkt wird und dadurch eine nachgewiesene Ertragseinbusse entsteht. Art. 75 / 2. Landschaftsschutz- und Gewässerschutzzone Die Schutzzone umfasst jene Flächen, welche zur Erhaltung schützenswerter Landschaftsteile, zur Freihaltung von Aussichtspunkten an Hanglagen und an See- und Flussufern, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Freiflächen innerhalb des Baugebietes dienen sowie die Gebiete bei Grund- und QuellenwasseNorkommen, die grundsätzlich mit einem dauernden Bauverbot belegt sind. 2 Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Zone dienen. 3 Veränderungen an Bauten dürfen nur vorgenommen werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen. 24
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.