Art. 46 · Hotel- und Touristikzone I (Scheidegg, Rotschuo)
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 14 · Original-PDF
1Die Hotel- und Touristikzone I dient zum Bau und Betrieb von Hotelgebäuden und Hotelanlagen, sowie den betriebszugehörigen Dienstleistungsbetrieben (z.B. Hotelpark, Sport, Fitness, Unterhaltung, Kiosk usw.). Zweckfremde Bauten und Anlagen sind vorbehältlich Abs. 2 nicht gestattet. Die Nutzung des Hotels als Hotelbetrieb ist vertraglich zwischen Bezirksrat und Eigentümer grundbuchrechtlich sicherzustellen und in der Baubewilligung mit einem Zweckentfremdungsverbot zu belegen. Der öffentliche Zugang zum See ist zu ermöglichen.
2Es dürfen zusätzlich Erstwohnungen erstellt werden. Der Anteil der Bruttogeschossfläche der Wohnungen darf nicht mehr als 50% der gesamten Bruttogeschossfläche der Hotelanlage betragen.
3Die Überbauungsvorschriften und das Nutzungsmass (Nutzfläche und Gebäudevolumen) werden im Rahmen des Gestaltungsplanes (Sonderbauvorschriften) festgesetzt, wobei insbesondere Baubegrenzungslinien und Höhenbegrenzungen festzusetzen sind und der Eingliederung in das bestehende Orts- und Landschaftsbild besondere Beachtung geschenkt werden muss.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.