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Art. 45 · Hafenzone

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 14 · Original-PDF

1Die Hafenzone umfasst die Hafenanlagen für die öffentliche und private Schifffahrt.

2Gestattet sind nur Bauten und Anlagen, die betriebsnotwendig sind. Vorbehalten bleibt die Erteilung der erforderlichen kantonalen Bewilligungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.