Art. 44 · Intensiverholungszone
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 13 · Original-PDF
1Die Intensiverholungszonen sind für die flächenbeanspruchende Nutzung bzw. für die Intensivnutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Erholungs- und Sportzwecken bestimmt. Für zusammenhängende Flächen von mindestens 3000 m2 gilt die Gestaltungsplanpflicht.
2Dem Zweck der Intensiverholungszone entsprechen insbesondere Spiel- und Sportanlagen aller Art, Bade-, Quai- und Hafenanlagen, Camping- und Zeltplätze, Fussgängerstege, Trockenplätze für Schiffe, Kursschiff- und Fähreanlegestellen sowie die damit verbundenen Velo- und Motorfahrzeugabstellplätze und Infrastrukturbauten. Der öffentliche Zugang zum See ist sicherzustellen. Wohnbauten sind in der Intensiverholungszone nicht zugelassen.
3Die Überbauungsvorschriften werden durch Gestaltungspläne erlassen, mit Ausnahme des Gebietes IEZ "Wehri - Innerer Dorfbach". Die Volumen der oberirdischen Bauten dürfen nur so gross sein, wie dies für die Nutzung der Zone erforderlich ist.
4Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Grenzabstände massgebend.
5Hinsichtlich des Ortsbild- und Landschaftsschutzes gelten die Bestimmungen von Art. 5 ff.
6Im Bereich der Intensiverholungszone Wehri - Innerer Dorfbach ist der Baumbestand möglichst zu erhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.