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Art. 42 · Gewerbezonen

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 13 · Original-PDF

Die Gewerbezonen sind für höchstens mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie für kleine Industriebetriebe bestimmt. Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal und Betriebsinhaber gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.