Art. 41 · Wohn-Gewerbezonen
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 13 · Original-PDF
1In den Wohn-Gewerbezonen sind neben Wohnbauten auch höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.
2In der Regel soll das Mass der Wohnnutzung die Hälfte der totalen Bruttogeschossfläche nicht überschreiten.
3Der Ausbau des Untergeschosses zu gewerblichen Zwecken ist zulässig. Für das Wohnen ist der Ausbau des Unter- und Dachgeschosses bis zu 60 % der Vollgeschossfläche gestattet.
4Die Ausnutzung darf um 0.15 erhöht werden, wenn mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche dauernd für Gewerbe- und Dienstleistungszwecke genutzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.